88/06/0162•Verwaltungsgerichtshof 88/06/0162
88/06/0162Supremo Tribunal Administrativo21 de jun. de 1990
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 langjährige Übung Beweismittel Urkunden Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 10.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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