88/06/0109•Verwaltungsgerichtshof 88/06/0109
88/06/0109Supremo Tribunal Administrativo24 de jan. de 1991
Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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