88/06/0067•Verwaltungsgerichtshof 88/06/0067
88/06/0067Supremo Tribunal Administrativo24 de jan. de 1991
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10
Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Drittbeschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Land Steiermark hat dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen von insgesamt S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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