88/06/0006•Verwaltungsgerichtshof 88/06/0006
88/06/0006Supremo Tribunal Administrativo20 de set. de 1990
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben anteilsmäßig dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.110,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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