88/06/0003•Verwaltungsgerichtshof 88/06/0003
88/06/0003Supremo Tribunal Administrativo20 de set. de 1990
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Unterlassung der Benützung des Hotels X als Apartmenthaus zum Inhalt hat, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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