88/04/0217•Verwaltungsgerichtshof 88/04/0217
88/04/0217Supremo Tribunal Administrativo28 de fev. de 1989
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung
Die Beschwerde wird, soweit sie die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Witwenabfindung betrifft (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides), als unbegründet abgewiesen.
Im übrigen wird der angefochtene Bescheid (Spruchpunkt II) wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Bundesingenieurkammer hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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