Verwaltungsgerichtshof 88/04/0036

88/04/0036Supremo Tribunal Administrativo21 de ago. de 1990

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Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Barauslagen des VwGH Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Begründungspflicht und Schriftlichkeit Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

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Verwaltungsgerichtshof 88/04/0036

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.1990

Spruch

1. Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 25 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 die Konzession für das nach § 131 Abs. 1 Z. 2 lit. a in Verbindung mit § 7 leg. cit. der Konzessionspflicht unterliegende Gewerbe "Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von militärischen Waffen und militärischer Munition in Form eines Industriebetriebes" im Standort "X", verweigert.

2. Gemäß § 39 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973 wird die Genehmigung der Bestellung des N geb. in Wien, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des unter

1. bezeichneten Gewerbes verweigert.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 5.050,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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