88/04/0032•Verwaltungsgerichtshof 88/04/0032
88/04/0032Supremo Tribunal Administrativo2 de out. de 1989
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über Strafart, Strafausmaß sowie die Kosten des Strafverfahrens abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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