Verwaltungsgerichtshof 88/03/0236

88/03/0236Supremo Tribunal Administrativo25 de abr. de 1990

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Regest

Beweismittel Urkunden Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein freie Beweiswürdigung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Beweismittel Zeugenbeweis

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Verwaltungsgerichtshof 88/03/0236

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des Ausspruches über die verhängte Strafe und der damit verbundenen Kostenbestimmung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Bezüglich des Schuldspruches des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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