88/03/0212•Verwaltungsgerichtshof 88/03/0212
88/03/0212Supremo Tribunal Administrativo18 de out. de 1989
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte 1 und 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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