Verwaltungsgerichtshof 88/03/0191

88/03/0191Supremo Tribunal Administrativo21 de fev. de 1990

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Regest

Allgemein Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Behördenbezeichnung Behördenorganisation Fertigungsklausel Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage Intimation Zurechnung von Bescheiden Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Prozeßvollmacht Verbesserungsauftrag Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung verfahrensrechtlicher Bescheid Zurechnung von Bescheiden Intimation

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Verwaltungsgerichtshof 88/03/0191

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.1990

Spruch

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Oktober 1989 wird als unbegründet abgewiesen.

Die in gemeinsamer Ausfertigung ergangenen Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung und des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Juli 1988 werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund und das Land Steiermark haben dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je S 5.370,-- (d.i. insgesamt S 10.740,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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