88/03/0050•Verwaltungsgerichtshof 88/03/0050
88/03/0050Supremo Tribunal Administrativo21 de fev. de 1990
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren auf Ersatz von Stempelgebühren wird abgewiesen.
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