88/03/0013•Verwaltungsgerichtshof 88/03/0013
88/03/0013Supremo Tribunal Administrativo8 de jun. de 1988
Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Identitätsnachweis Meldepflicht Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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