88/02/0184•Verwaltungsgerichtshof 88/02/0184
88/02/0184Supremo Tribunal Administrativo18 de jan. de 1989
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Zurückweisung des Antrages
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer „eine Sicherheitsleistung bei Gericht in Höhe von S 2.760,-- für Prozeßkosten mit Beschluß aufzuerlegen“, wird zurückgewiesen.
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