88/02/0009•Verwaltungsgerichtshof 88/02/0009
88/02/0009Supremo Tribunal Administrativo28 de set. de 1988
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Kind Meldepflicht Unfallort
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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