88/02/0007•Verwaltungsgerichtshof 88/02/0007
88/02/0007Supremo Tribunal Administrativo28 de set. de 1988
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie Beweiswürdigung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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