87/18/0084•Verwaltungsgerichtshof 87/18/0084
87/18/0084Supremo Tribunal Administrativo2 de out. de 1987
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Anfrage gemäß VwGG §41 Abs1 und Parteiengehör durch den VwGH Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der verhängten Strafe und der damit verbundenen Kostenbestimmungen erster und zweiter Instanz wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Bezüglich des Schuldspruches des angefochtenen Bescheides und hinsichtlich der Auferlegung von Barauslagen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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