87/17/0176•Verwaltungsgerichtshof 87/17/0176
87/17/0176Supremo Tribunal Administrativo28 de set. de 1990
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund als Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat, Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und dem Bund-Bundesstraßenverwaltung als mitbeteiligter Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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