87/16/0059•Verwaltungsgerichtshof 87/16/0059
87/16/0059Supremo Tribunal Administrativo10 de mar. de 1988
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu 1. dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Land Oberösterreich hat weiters zu 2. und 3. dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 2.760,-- (zusammen daher S 5.520,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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