87/14/0118•Verwaltungsgerichtshof 87/14/0118
87/14/0118Supremo Tribunal Administrativo28 de jun. de 1988
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters zur Verfahrenshilfe Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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