87/13/0214•Verwaltungsgerichtshof 87/13/0214
87/13/0214Supremo Tribunal Administrativo29 de abr. de 1992
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1985 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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