87/13/0187•Verwaltungsgerichtshof 87/13/0187
87/13/0187Supremo Tribunal Administrativo8 de abr. de 1992
Soweit der angefochtene Bescheid Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1980 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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