87/13/0090•Verwaltungsgerichtshof 87/13/0090
87/13/0090Supremo Tribunal Administrativo17 de jun. de 1992
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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