87/11/0104•Verwaltungsgerichtshof 87/11/0104
87/11/0104Supremo Tribunal Administrativo13 de out. de 1987
Die am 9. September 1986 von einem Beamten der Bundespolizeidirektion Linz vorgenommene Abnahme der Kennzeichentafeln des für den Beschwerdeführer zum Verkehr
zugelassenen Pkws mit dem Kennzeichen L ..... wird für
rechtswidrig erklärt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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