87/10/0134•Verwaltungsgerichtshof 87/10/0134
87/10/0134Supremo Tribunal Administrativo9 de nov. de 1987
Formgebrechen behebbare Unterschrift Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung Verfahrensbestimmungen Vertretungsbefugter juristische Person
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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