87/10/0087•Verwaltungsgerichtshof 87/10/0087
87/10/0087Supremo Tribunal Administrativo8 de fev. de 1988
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der zweitbelangten Behörde wird abgewiesen.
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