87/10/0031•Verwaltungsgerichtshof 87/10/0031
87/10/0031Supremo Tribunal Administrativo18 de abr. de 1988
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren des Mitbeteiligten wird abgewiesen.
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