Verwaltungsgerichtshof 87/07/0186

87/07/0186Supremo Tribunal Administrativo20 de set. de 1988

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Verwaltungsgerichtshof 87/07/0186

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1988

Spruch

I. Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid (hg. Zlen. 87/07/0186, 0189) wird als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin haben dem Land Niederösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. Der zweitangefochtene Bescheid (hg. Zl. 87/07/0190) wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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