87/07/0034•Verwaltungsgerichtshof 87/07/0034
87/07/0034Supremo Tribunal Administrativo12 de mar. de 1991
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen an Aufwendungen dem Land Oberösterreich insgesamt S 3.035,-- und den dritt- und viertmitbeteiligten Parteien zu gleichen Teilen S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzbegehren der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
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