87/07/0015•Verwaltungsgerichtshof 87/07/0015
87/07/0015Supremo Tribunal Administrativo12 de mar. de 1991
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Vorkehrung Punkt 8 des erstinstanzlichen Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Februar 1983 aufrechterhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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