87/06/0064•Verwaltungsgerichtshof 87/06/0064
87/06/0064Supremo Tribunal Administrativo9 de nov. de 1989
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiter
Der zur Zl. 87/06/0064 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen;
II. den Beschluß gefaßt:
Die zur Zl. 87/06/0080 erhobene Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
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