87/04/0276•Verwaltungsgerichtshof 87/04/0276
87/04/0276Supremo Tribunal Administrativo28 de mai. de 1991
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung seines Abspruches über den Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 5. Dezember 1986, Zl. St-1135/1986, sowie des darauf bezughabenden Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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