87/04/0235•Verwaltungsgerichtshof 87/04/0235
87/04/0235Supremo Tribunal Administrativo19 de set. de 1989
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über Strafart und Strafausmaß sowie die Kosten des Strafverfahrens abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.574, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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