87/04/0206•Verwaltungsgerichtshof 87/04/0206
87/04/0206Supremo Tribunal Administrativo16 de fev. de 1988
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Der angefochtene Bescheid, der hinsichtlich der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unangefochten unberührt bleibt, wird hinsichtlich der Vorschreibung eines Betrages von S 40,-- wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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