87/03/0175•Verwaltungsgerichtshof 87/03/0175
87/03/0175Supremo Tribunal Administrativo21 de out. de 1987
Gebühren Kosten
Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1987 wird, soweit mit ihm dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Kosten des wildbiologischen Privatsachverständigen binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides vorgeschrieben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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