87/03/0120•Verwaltungsgerichtshof 87/03/0120
87/03/0120Supremo Tribunal Administrativo13 de abr. de 1988
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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