Verwaltungsgerichtshof 86/18/0232

86/18/0232Supremo Tribunal Administrativo22 de mar. de 1991

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Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Spruch und Begründung "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

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Verwaltungsgerichtshof 86/18/0232

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit der Beschwerdeführer unter Punkt 2 der Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 schuldig erkannt und deshalb bestraft wurde, einschließlich der diesbezüglichen Kostenentscheidungen erster und zweiter Instanz, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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