86/18/0213•Verwaltungsgerichtshof 86/18/0213
86/18/0213Supremo Tribunal Administrativo22 de mar. de 1991
Ausfertigung mittels EDV Beglaubigung der Kanzlei Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Einhaltung der Formvorschriften Formgebrechen behebbare Unterschrift Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Unterschrift Unterschrift des Genehmigenden Verfahrensbestimmungen Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides Unterschrift Genehmigung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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