86/18/0051•Verwaltungsgerichtshof 86/18/0051
86/18/0051Supremo Tribunal Administrativo11 de abr. de 1986
1. Der Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 31. März 1983 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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