86/17/0197•Verwaltungsgerichtshof 86/17/0197
86/17/0197Supremo Tribunal Administrativo22 de jun. de 1990
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Erstbeschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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