86/12/0068•Verwaltungsgerichtshof 86/12/0068
86/12/0068Supremo Tribunal Administrativo12 de out. de 1987
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Abspruches über die Bemessung des Ruhegenusses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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