86/12/0015•Verwaltungsgerichtshof 86/12/0015
86/12/0015Supremo Tribunal Administrativo22 de set. de 1986
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.
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