86/09/0194•Verwaltungsgerichtshof 86/09/0194
86/09/0194Supremo Tribunal Administrativo22 de out. de 1987
Einhaltung der Formvorschriften Vervielfältigung von Ausfertigungen Spruch und Begründung "zu einem anderen Bescheid" Beglaubigung der Kanzlei
Der angefochtene Verhandlungsbeschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwandersatz in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.