86/08/0002•Verwaltungsgerichtshof 86/08/0002
86/08/0002Supremo Tribunal Administrativo17 de mar. de 1986
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Barauslagen des VwGH Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Begründungspflicht und Schriftlichkeit Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund (Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 6.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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