86/05/0130•Verwaltungsgerichtshof 86/05/0130
86/05/0130Supremo Tribunal Administrativo26 de jun. de 1990
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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