85/18/0174•Verwaltungsgerichtshof 85/18/0174
85/18/0174Supremo Tribunal Administrativo19 de mar. de 1990
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Alkotest Verweigerung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides
Der Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13. März 1984 wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach § 97 Abs. 5 StVO 1960, § 9 Abs. 1 StVO 1960 und § 38 Abs. 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 lit. a StVO 1960 einschließlich des jeweils damit zusammenhängenden Ausspruches über die Strafe und die Verfahrenskosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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