85/14/0161•Verwaltungsgerichtshof 85/14/0161
85/14/0161Supremo Tribunal Administrativo13 de set. de 1988
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers für die nach dem 25. Mai 1984 fällig gewordenen Abgabenschulden (i.e. Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate April und Mai 1984, Verspätungszuschläge wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Dezember 1983 bis Feber 1984 und April und Mai 1984 sowie Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate April und Mai 1984) betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von 9.750 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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