85/13/0132•Verwaltungsgerichtshof 85/13/0132
85/13/0132Supremo Tribunal Administrativo24 de set. de 1986
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Einkommensteuer 1981 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S8.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.