85/09/0251•Verwaltungsgerichtshof 85/09/0251
85/09/0251Supremo Tribunal Administrativo19 de mar. de 1986
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Suspendierung als unbegründet abgewiesen. Bezüglich der Kürzung sowie der Nachzahlung der Bezüge wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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