85/07/0332•Verwaltungsgerichtshof 85/07/0332
85/07/0332Supremo Tribunal Administrativo15 de jul. de 1986
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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